<< Zurück

Strafrecht

 

Strafverteidigung, so wie wir sie verstehen, bedeutet, für die Rechte der Beschuldigten einzustehen. Jeder Beschuldigte hat das Recht auf Strafverteidigung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat dazu im Jahre 2004 (BVerfG, 2 BvR 1520/01 v. 30. März 2004) ausgeführt:

 

„Die Institution der Strafverteidigung ist durch das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes gesichert.“

 

Der auf die Ermittlung des Sachverhalts hin angelegte Strafprozess mit seiner Aufgabe, den staatlichen Strafanspruch im Interesse des Rechtsgüterschutzes Einzelner und um der Allgemeinheit willen durchzusetzen, muss fair ausgestaltet sein (vgl.BVerfGE 57, 250 <275 ff.> ; ständige Rechtsprechung); seine Durchführung ist mit erheblichen Belastungen und möglichen weit reichenden Folgen für den Betroffenen verbunden. Der Einzelne muss auf den Verlauf des gegen ihn geführten Verfahrens und auf dessen Ergebnis aktiv und wirkungsvoll Einfluss nehmen können.

 

Ein rechtsstaatliches und faires Verfahren fordert „Waffengleichheit“ zwischen den Strafverfolgungsbehörden einerseits und dem Beschuldigten andererseits. Der Beschuldigte hat deshalb ein Recht auf möglichst frühzeitigen und umfassenden Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsergebnissen und auf die Vermittlung der erforderlichen materiell- und prozessrechtlichen Informationen, ohne die er seine Rechte nicht wirkungsvoll wahrnehmen könnte.

 

Die Mitwirkung eines Strafverteidigers, der dem Beschuldigten beratend zur Seite steht und für diesen die ihn entlastenden Umstände zu Gehör bringt, ist für die Herstellung von „Waffengleichheit“, abgesehen von einfach gelagerten Situationen, unentbehrlich (vgl. Rzepka, Zur Fairness im deutschen Strafverfahren, 2000, S. 397 ff.). Das Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens verteidigen zu lassen, ist nicht nur durch § 137 Abs. 1 StPO und Art. 6 Abs. 3 c) MRK gesetzlich garantiert, sondern zugleich durch

 

Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes verfassungsrechtlich verbürgt.

 

Mit der Verankerung des Rechts auf Verteidigung im Verfassungsprinzip des rechtsstaatlichen Strafverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht von jeher freie Wahl und Vertrauen als Voraussetzungen einer effektiven Strafverteidigung hervorgehoben (vgl. BVerfGE 66, 313, 318 f.; ständige Rechtsprechung).

 

Nur wenn der Beschuldigte auf die Verschwiegenheit seines Verteidigers zählen kann, ist die Vorbedingung für das Entstehen eines Vertrauensverhältnisses geschaffen, ohne dass eine Strafverteidigung nicht wirkungsvoll sein kann (vgl. Ackermann, Zur Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts in Strafsachen, in: Festschrift zum Hundertjährigen Bestehen des Deutschen Juristentags 1860 – 1960, Bd. I, S. 479, 488).“

 

Die oftmals komplexe und schwierige Verfahrensthematik muss unter juristischen, psychologischen und taktischen Aspekten betrachtet und mit entsprechendem kommunikativen Geschick und großer Sorgfalt angegangen werden. Hier sind Fachkenntnis, Erfahrung und Einsatz ausschlaggebend.

 

 

 

Dr. jur. Sonja Tiedtke, LL.M.

Rechtsanwältin

Betenstraße 1

44137 Dortmund

Telefon: 0231 / 65 50 30

Telefax: 0231 / 65 50 32 0

E-Mail: info@anwalt-dr-tiedtke.de

 

Öffnungszeiten:

Mo - Do 08:00 - 17:00

Fr 08:00 - 13:00

 

 

Oben / Impressum / Datenschutz

Die Internetseiten der Anwaltkanzlei Dr. Tiedtke verwenden Cookies. Cookies sind Textdateien, welche über einen Internetbrowser auf einem Computersystem abgelegt und gespeichert werden. Mehr Erfahren. ICH STIMME DEM ZU